AGB / Wartungshinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Besendahl-GmbH-Co-KG-AGB.pdf
Wartungshinweise nach DIN EN 1176-1: Besendahl-Inspektion-Wartung.pdf
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Besendahl Naturnahe Spielgeräte GmbH & Co. KG (im Folgenden: Besendahl) sind Grundlage für alle Leistungen der Besendahl.
(2) Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Verwender, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote der Besendahl sind freibleibend, ein Vertrag kommt nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Besendahl zustande.
(2) Die Angebotsunterlagen der Besendahl, wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben sind nur näherungsweise.
Die endgültige Vertragsgrundlage bildet die Auftragsbestätigung. Insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material behalt sich die Besendahl Änderungen vor, soweit der Vertragsgegenstand dessen Aussehen und Funktion nicht wesentlich geändert werden.
Hierzu zählen insbesondere solche Änderungen, die der Sicherheit oder Verbesserung dienen und Anpassungen, die durch Änderung der Normen des Deutschen Institutes für Normung (DIN) oder europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften notwendig werden.
§ 3 Preise
(1) die Besendahl gibt bei allen Preisen den Endpreis inklusive Mehrwertsteuer an.
(2) Kosten für Versand, Verpackung und Montage sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Lieferung
(1) Lieferungen erfolgen ab Produktionsstätte der Besendahl.
(2) Wenn zum Versand eine Mitwirkungshandlung des Bestellers notwendig ist, gilt der Liefertermin mit der Anmeldung zum Versand eingehalten, es sei denn die Lieferung erfolgt nicht unverzüglich nachdem der Besteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
(3) Die Gefahr des zufälligen Überganges oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht sind.
Auf Wunsch werden die Lieferungen der Besendahl gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Kosten dafür trägt der Besteller. (1) Je nach Größe oder Einheit sind für die Entladung und Montage, ein Lkw-Kran, Radlader mit Palettengabel, Bagger mit Haken oder Gabelstapler, Schlepper mit Frontlader und Palettengabel, notwendig.
(4) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Zufahrt zum und gegebenenfalls auf dem Grundstück mit einem dem Produkt entsprechendem Transportfahrzeug problemlos erfolgen kann. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wege befahrbar sind. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu befahrenden Wege und Straßen für Transportfahrzeuge der jeweiligen Größe ausgelegt sind. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anfrage die Fahrzeuggrößen mitteilen.
(5) Der Auftraggeber stellt Stellflächen für die Arbeitsfahrzeuge zur Verfügung. Wenn notwendig hat er ein zeitlich begrenztes behördlich genehmigtes Parkverbot zu beantragen. Nach Absprache kann dies durch den Auftragnehmer erfolgen.
§ 5 Montage
Die Kalkulation unserer Montagepreise erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf der Grundlage einer bauseitig vorbereiteten Fläche inklusive der Fundamentschachtungen und gegebenenfalls gelieferten Beton. Die Fundamentierung kann in der Montageleistung enthalten sein.
Eventuell notwendige Korrekturen der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Das betrifft auch daraus eventuell entstehende Verzögerungen des gesamten Montagezeitaufwands. Hinsichtlich der Montage der Geräte hat der Auftraggeber die Wahl zwischen Montage durch Besendahl, Teilmontage oder Selbstmontage. Sofern nichts geregelt ist, ist Selbstmontage vereinbart.
(1) Bei Montage durch die Besendahl umfasst der Auftragsumfang, sofern nichts anderes vereinbart, lediglich den Aufbau der Geräte auf der dafür vorbereiteten Fläche/Standort.
(2) Der Auftraggeber ist für die Entladung, Zwischenlagerung und die Verbringung der Spielgeräte bis an den vorgesehenen Standort und bis zur montagefähigen Position, Vor- und Nacharbeiten z.B. Auskofferung der Fläche, Herstellung der Fundament-Schachtungen, Fundamentierung mit Beton und Lieferung sowie Einbau des Fallschutzmaterials verantwortlich.
(3) Die Teilmontage ist eine gemeinschaftliche Projektarbeit. Der Umfang der einzelnen Pflichten wird vorab vertraglich vereinbart.
(4) Sofern Selbstmontage vereinbart ist, liefert die Besendahl die Geräte zum Zusammenbau sowie einen Fundamentplan und eine Aufbauanleitung. Der fachgerechte Aufbau der Geräte obliegt dem Auftraggeber.
§ 6 Bodenbeschaffenheit
(1) Es wird grundsätzlich von unbelastetem Boden ausgegangen. Der Untergrund hat sich in einem normal stechbaren Zustand zu befinden: [ „Auszug nach DIN 18300, Bodenklasse 3 “: Leicht lösbare Bodenarten sind nichtbindige bis schwachbindige Sande, Kiese und Sand-Kies-Gemische mit bis zu 15 Gew.-% Beimengungen an Sand und Ton und mit höchstens 30 Gew.-% Steinen über 63mm Korngröße und bis zu 0,01m3 Rauminhalt.].
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Lagerung des Aushubs in einem Umkreis von maximal 50 m innerhalb ebenerdigen Geländes vom Aushubort entfernt erfolgen kann.
(2) Der Auftraggeber gibt mit der Beauftragung der Montage dem Auftragnehmer den Verlauf sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen bekannt. Hierzu kann der Kabel- und Leitungsplan übergeben werden. Alle Schäden und daraus entstehende Kosten, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Auftraggeber wird alle Flächen, die unter der Obhut des Kampfmittelräumdienstes (KMRD) stehen, vorab nachweislich prüfen und gegebenenfalls räumen lassen.
(4) Für den Fall, dass der Auftragnehmer selbst den Untergrund für Aushub Fundamentierung und Montage vorbereiten muss, werden dem Auftraggeber notwendige Zusatzarbeiten wie Stemmarbeiten durch z.B. verdichteten Boden, übermäßige Durchwurzelung, Bauschutt, Fundamentreste sowie Trag- und Schotterschichten, zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Wartezeiten, die daraus resultieren, dass der Untergrund sich zum vereinbarten Montagebeginn nicht im vereinbarten Zustand befindet, sowie Wartezeiten der Monteure, die daraus resultieren, dass der Transport wegen der Nichtbefahrbarkeit oder dem Schlechten Zustand der Wege sich in der Ankunft verzögert. Sämtliche dieser Wartezeiten sind dem Auftraggeber nachzuweisen.
§ 7 Zahlung
(1) Sämtliche Rechnungen des Verwenders sind vom Besteller binnen 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto oder binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(2) Bei Neukunden oder bei Aufträgen mit einem hohen Auftragswert ist der Verwender berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50% des Gesamtauftragswerts in Rechnung zu stellen. Diese Anzahlung ist in den Fristen des Absatzes 1 zu leisten.
(3) Der Verwender kann den Beginn der Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten bis zum Eingang der Anzahlung aufschieben. Die Anzahlung wird bei Restzahlung in Abzug gebracht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verwenders.
(2) Sofern der Besteller Unternehmer ist und im Falle einer Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehalt untergeht, tritt der Besteller bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung hervorgehenden Forderungen in Höhe des geschuldeten Betrages an den Verwender ab.
(3) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller für den Verwender vorgenommen, ohne dass dem Verwender hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Der Verwender erlangt Miteigentum an der neu hergestellten Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Werts der gelieferten Waren zum Wert des Zwischen- oder Endprodukts ergibt, maximal jedoch dem Anteil nach Absatz 2. Sofern die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Verkäufer verarbeitet wird, entspricht der Miteigentumsanteil des Verwenders an der neu hergestellten Sache dem Verhältnis des Rechnungswertes deren Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren, maximal jedoch dem Anteil nach Absatz 2.
§ 9 Schutzrechte
(1) Die Fertigungsunterlagen, wie Zeichnungen, Fotografien, Abbildungen und sonstigen Unterlagen unterstehen dem urheberrechtlichen Schutz.
(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Unterlagen Dritten, gleich in welcher Weise, zugänglich zu machen, soweit der Verwender nicht vorher ausdrücklich in die Zugänglichmachung eingewilligt hat.
§ 10 Schutzrechtsverletzung
(1) Sofern die Unterlagen und Muster vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, versichert dieser, dass diese keinerlei Schutzrechte Dritter verletzen. Eine Prüfungspflichtig auf Verletzung der Rechte Dritter seitens des Verwenders besteht nicht.
(2) Sollte es durch die Verwendung der durch den Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen zu einer Verletzung der Rechte Dritter kommen, so stellt der Besteller den Verwender bereits jetzt von der Inanspruchnahme durch den Dritten frei.
§ 11 Gewährleistung
(1) Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist nach Abnahme, bzw. rügeloser Entgegennahme der Ware die Mängelgewährleistung ausgeschlossen. Von der Rügepflicht nicht umfasst sind nicht offensichtliche Mängel. Insbesondere sind gegenüber Unternehmern von der Gewährleistung Rissbildungen ausgeschlossen, die auf die Stabilität und Haltbarkeit keinen Einfluss haben und deren Ursache in der Eigenschaft des Holzes als Naturprodukt liegt.
(2) Für Besteller, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
(3) Der Verwender haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders. Sofern durch den Verwender eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Der Verwender haftet nicht für Schäden, die durch eine Störung des Betriebs, insbesondere infolge höherer Gewalt (z.B. von Brand- oder Naturereignissen) sowie infolge von sonstigen, durch den Verwender nicht zu vertretenden Vorkommnissen (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung) verursacht worden sind.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Soweit der Besteller Unternehmer ist, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis die Freie und Hansestadt Hamburg.
(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird davon nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
(2) Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der entfallenen Klausel und dem mit der Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt und die Montage gelten ergänzend die nachfolgenden Liefer- und Montagebedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Besendahl-GmbH-Co-KG-AGB.pdf
Wartungshinweise nach DIN EN 1176-1: Besendahl-Inspektion-Wartung.pdf